Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 62

§ 62 – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Pflegegrad wird mit einem speziellen Begutachtungsinstrument ermittelt.
  • Die Regelungen basieren auf § 15 des Elften Buches.
  • Es gibt eine Verordnung, die auf § 16 des Elften Buches beruht.
  • Richtlinien der Pflegekassen sind ebenfalls relevant und basieren auf § 17 des Elften Buches.
  • Diese Vorschriften sind für die Pflegegradermittlung verbindlich.